Pressespiegel
17.07.2001
Nachahmen ist erlaubt
3. Leverkusener Patentforum in der IHK: Domain-Namen
(red). Das 3. Leverkusener Partentforum in der IHK Leverkusen ging auf neue Entwicklungen im Bereich der gewerblichen Schutzreche ein.
Auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zum Internetrecht wies IHK-Leitering Eva Babatz hin. Der BGH entschied, dass die zentrale Registrierungsstelle für Domain-Namen (DENIC) nicht verpflichtet ist zu prüfen, ob Rechte Dritter verletzt werden.
Die DENIC prüft also nicht, ob etwa bereits eine gleich lautende Marke beim Patentamt eingetragen ist, oder sonstige Rechte entgegen stehen. Dem Inhaber älterer Rechte wird in solchen Fällen grundsätzlich ein juristisches Vorgehen gegen den Inhaber des Domain-Namens zugemutet.
b>Rechtsanwalt Christian Weil erläuterte, dass einige Begriffe, die zwar als Domain-Name geeignet sind, für eine Eintragung als Marke nicht ausreichen. Beispiel sei der bloße Gattungsbegriff Mitwohnzentrale in der Regel nicht markenfähig. Ein Werbeslogan sei nur als Marke eintragbar, wenn er einen fantasievollen Überschuss enthält und nicht nur reine Anpreisung der Ware ist. Unzureichend ist beispielsweise “Die Qualität macht’s”.
Auch das Patentamt prüft nicht, ob bereits eine Marke gleichen Namens eingetragen worden ist. Daher empfahl Weil, vorher nach bestehenden älteren Rechten zu recherchieren. Dies kann, begrenzt, per Internet geschehen, beim Deutschen Patent- und Markenamt in München oder Berlin sowie durchs Einschalten von Patent- oder Rechtsanwälten.
Auch sollte geprüft werden, ob eine national orientierte, eine europäische oder sogar weltweite Markenstrategie sinnvoll ist.
Patentanwalt Dirk Hübsch informierte über Möglichkeiten, das Design eines Produkts durch so genanntes Geschmacksmuster zu schützen, etwa für ausgefallene Flaschen-Formen. Da Industrieprodukte immer mehr über die Optik verkauft werden, komme dem Geschmacksmusterschutz eine große Bedeutung zu: andernfalls sei Nachahmen nämlich grundsätzlich erlaubt.
Als Möglichkeit zum aktiven “Geld verdienen” biete sich die Verwertung ines Rechts durch Lizenzvergabe an Dritte an. Hierzu verwies Patentanwalt Dr. Oliver Dunkelberg auf die Notwendigkeit vertraglicher Geheimhaltungsvereinbarungen, da mit dem Schutzrecht in der Regel ein spezielles Know-How vermarktet wird (Muster für diese Vereinbarung bei der IHK).
IHK-Technik- und Innovationsberater Dr. Friedel Breuer gab einen Überblick über die Serviceleistungen der IHK, unter anderem Technik- als Aufschlussberatung, Vermittlung von Kontakten zu Forschungseinrichtungen, Betreuung technikorientierter Existenzgründer sowie diverser Beratungen und Vermittlungen.
Näheres bei Eva Babatz
Telefon: 02171 / 4908-900
und Dr. Friedel Breuer
Telefon: 02171 / 1640-404
