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Am 1. Oktober 2009 ist eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, die Auswirkungen auf das Patentrecht, das Markenrecht und das Arbeitnehmererfinderrecht hat.
Patentrecht:
Kernstück der Gesetzesänderung sind Verbesserungen beim sog. Nichtigkeitsverfahren. In diesem Verfahren wird gerichtlich überprüft, ob ein Patent zu Recht erteilt wurde. Die Verfahren vor dem zuständigen Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof sollen durch die Gesetzesänderung beschleunigt werden.
Markenrecht:
Beim Deutschen Patent- und Markenamt konnte binnen 3 Monate ab Bekanntmachung der Eintragung eine Marke Widerspruch aufgrund einer älteren, eingetragenen oder angemeldeten Marke eingelegt werden.
Zukünftig können im Widerspruchsverfahren zusätzlich auch ältere Benutzungsmarken und ältere Geschäftsbezeichnungen sowie der erweiterte Schutz im Inland bekannter Marken geltend gemacht werden.
Arbeitnehmererfinderrecht:
Auch das Verfahren bei Arbeitnehmererfindungen, die etwa 80 Prozent aller Erfindungen ausmachen, wird vereinfacht. Zielsetzung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen ist es, die Zuordnung der im Arbeitsverhältnis entstandenen Erfindung zum Arbeitgeber sicherzustellen und dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung dafür zu gewähren.
Bisher mussten Arbeitgeber und angestellte Erfinder dafür mehrere Erklärungen mit unterschidlichen Fristen austauschen, wobei strenge Formalien einzuhalten waren. Diese Formalien wurden gelockert.
