Arbeitnehmererfinderrecht

Sobald ein Arbeitnehmer eine Erfindung gemacht hat, ergeben sich einige Besonderheiten. Unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten gehören die im Arbeitsverhältnis geschaffenen Arbeitsergebnisse dem Arbeitgeber. Unter patentrechtlichen Gesichtspunkten gehört eine Erfindung dem Erfinder, d.h. dem Arbeitnehmer. Das Arbeitnehmererfinderrecht schafft hier einen Interessenausgleich, indem dem Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben wird, die Erfindung in Anspruch zu nehmen, und im Gegenzug der Erfinder unter Berücksichtigung seiner Aufgabe und seiner Stellung im Betrieb einen Anspruch auf Vergütung gegen den Arbeitgeber hat.

In der Praxis ergeben sich aus dem Arbeitnehmererfinderrecht strenge Pflichten sowohl an den Arbeitnehmer als auch an den Arbeitgeber. Bisher mussten Arbeitgeber und angestellte Erfinder mehrere Erklärungen mit unterschiedlichen Fristen austauschen. Diese strengen Formalien haben die Inanspruchnahme von Erfindungen in den Betrieben erschwert, wodurch es immer wieder zu Fehlern bei der Überleitung der Erfindungsrechte kam.

Am 1. Oktober 2009 ist eine Gesetzesänderung in Kraft getreten. Es gilt nun eine sog. Inanspruchnahmefiktion: Danach gehen Arbeitnehmererfindungen vier Monate nach ihrer Meldung automatisch auf den Arbeitgeber über, wenn diesre die Erfindung nicht vorher freigibt.