Titelschutz

“Werktitel” im Sinne des Markengesetzes sind Namen oder besondere Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. In Betracht kommen hier auch Computerprogramme. Es kann sich bspw. um Titel von Rundfunk- oder Fernsehsendungen handeln, um Titel von Druckschriften oder auch von anderen Medienträgern. Die Titelschutzfähigkeit von Computerprogrammen ist vom BGH nach kontroverser Diskussion im Schrifttum anerkannt worden. Ähnliches gilt für Datenbanken. Umstritten ist allerdings, inwieweit Websites also solche, also unabhängig von ihrem Inhalt, als bezeichnungsfähige Werke angesehen werden können mit der entsprechenden Folge, dass Domainnamen insoweit stets als Werktitel qualifiziert bzw. geschützt werden können.

Das Recht an einem Werktitel entsteht grundsätzlich mit dem Erscheinen des Werkes. Allerdings kann schon im Vorfeld, also während der Entwicklung und Produktion, der Werktitel gegen Nachahmer geschützt werden, was durch eine Titelschutzanzeige geschehen kann. Durch eine solche Anzeige wird den Verkehrskreisen der Anspruch auf einen sogenannten “vorgezogenen Werktitelschutz” bekannt gemacht. Ein solches “Bekanntmachen” geschieht bspw. durch eine Aufnahme in das “rundy Titelschutzjournal”.
www.titelschutzjournal.de.