Internet-Domain
Anders hat jetzt in der Revision der BGH entschieden. Die Domain “Mitwohnzentrale.de” ist als Internetadresse nach Ansicht des BGH rechtens, auch wenn es mehrere konkurrierende Verbände gibt, deren Mitglieder Wohnungen auf Zeit vermitteln. Wer sein Unternehmen im Internet unter einem Gattungsbegriff anmeldet, handelt nicht unlauter. Der BGH konnte keinen Wettbewerbsverstoß erkennen. Es sei nicht verboten, sich bei der Nutzung neuer Technologien Vorteile zu schaffen. Auch hier gelte das alte Rechtsprinzip “Wer zuerst kommt, malt zuerst”. Ein Internetuser sei sich im Allgemeinen bei direkter Eingabe eines Gattungsbegriffes als Internetadresse über die Zufälligkeit dieser Suchmethode im Klaren. Wer sich einen breiteren Überblick verschaffen wollen, müsse eine Suchmaschine benutzen.
Allerdings hat der BGH auch klargestellt, daß die Zulässigkeit der Verwendung von beschreibenden Begriffen als Domainnamen Grenzen habe. Die Grenze könne z.B. überschritten sein, wenn der Verwender nicht nur die Gattungsbezeichnung unter der Top-Level-Domain.de nutzte, sondern gleichzeitig andere Schreibweisen oder die Verwendung derselben Bezeichnung unter anderen Top-Level-Domains blockiert. Zum anderen dürfe die Verwendung von Gattungsbezeichnungen nicht irreführend sein. Dieser Gesichtspunkt führte hier dazu, daß die Sache an das OLG Hamburg zurückgewiesen wurde. Das OLG muß nun dem Vorwurf der unzutreffenden Alleinstellungsbehauptung nachgehen. Sollte es eine Irreführung bejahen, wären dem Beklagten z.B. aufzugeben “Mitwohnzentrale.de” nur zu benutzen, wenn auf der Homepage darauf hingewiesen wird, daß es noch andere Verbände von Mitwohnzentralen gibt.
