Internet-Domain
Auch im Internet genießen nämlich Marken und Unternehmenskennzeichen den Schutz des Markenrechts gegen identische oder auch gegen ähnliche Verwendungen durch Dritte als (oder in einer) Internetadresse. Diese Überprüfung sollte u.a. deshalb geschehen, damit es später zu keiner u.U. kostspieligen Abmahnung aufgrund entgegenstehender Rechte Dritter kommt.
Ein wichtiger Bereich ist in diesem Zusammenhang auch die Verwendung von “allgemeinen Begriffen” als Domain.
So hatte das OLG Hamburg über die Zulässigkeit der Verwendung der allgemeinen Bezeichnung “mitwohnzentrale.de” ohne einen unterscheidungskräftigen Zusatz zu entscheiden.
Dabei führte das OLG aus, daß die Verwendung dieser Domain eine wettbewerbswidrige Behinderung eines Mitbewerbers im Sinne von § 1 UWG darstelle.
Diese Behinderung liege in dem “Abfangen” potentieller Kunden, die bei rein zufälliger Eingabe der Bezeichnung “mitwohnzentrale.de” auf die Homepage der Beklagten gelangten und die Suche nach anderen Wettbewerbern einstellen würden. Das Gericht entschied weiterhin, daß ein Ausweichen auf Begriffe wie “mitwohnzentralen.de” oder die Verwendung einer anderen Top-Level-Domain nicht zumutbar sei.
