Internet-Domain
Die Domain wurde erst gegen eine “Entschädigung” in unbekannter Höhe freigegeben.
Ein Schwerpunkt der durch das Medium Internet aufgeworfenen rechtlichen Aspekte ist das sogenannte “Domain-grabbing”, wobei die “Domain-grabber” den Unternehmern die Domain “anbieten” oder die Unternehmer selbst auf diese zugehen. Dabei haben sich “Domain-Grabber” beim Deutschen Network Information Center (DENIC) oft hunderte von Domains auf Vorrat reservieren lassen. Den Gerichten lagen hier Fälle wie beispielsweise “Epson”, “Toyota” oder “Sharp” zur Entscheidung zugrunde, wobei es sich zumeist um bekannte Firmenbezeichnungen größerer Unternehmen handelte.
In der überwiegenden Zahl der bisher entschiedenen Rechtsstreitigkeiten dieser Art ging die Rechtsprechung – mit unterschiedlichen Argumenten – von einer Begründetheit des Unterlassungsanspruches des älteren Namens- oder Markeninhabers gegen den “Domain-Grabber” aus.
Dies bedeutet jedoch nicht, daß sämtliche reservierte Namen bzw. Domains grundsätzlich abgegeben werden müssen.
Vor der Präsentation des Unternehmens im Internet sollte die gewünschte Domain dahingehend überprüft werden, ob Namens- oder Kennzeichnungsrechte Dritter verletzt sein könnten. Darüber beraten wir Sie.
